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AGB – Marco F. Fotografie
Marco F. Fotografie

AGB

AGB – marco-f.ch – Stand November 2012
1. Definitionen
Fotografische Arbeit Der Ausdruck «fotografische Arbeit» bezeichnet das Ergebnis einer vom Fotografen für den Kunden gemäss der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung geleisteter Arbeiten.
Fotograf
Der «Fotograf» ist die für die Leistung der fotografischen Arbeit beauftragte Person.
Kunde
Der «Kunde» ist die Person, die die fotografische Arbeit beim Fotografen mündlich, schriftlich oder online bestellt.
Parteien
Die «Parteien» sind der Fotograf und der Kunde.
Exemplar der fotografischen Arbeit
Jede Wiedergabe der fotografischen Arbeit in analoger oder digitaler Form auf einem Datenträger,
insbesondere auf Papier, Diapositiven, CD-ROMs, Computerfestplatten, gilt als «Exemplar der fotografischen Arbeit» oder als «Exemplar».
2. Leistung der fotografischen Arbeit
Vorbehältlich schriftlicher Vorgaben des Kunden bleibt die Gestaltung der fotografischen Arbeit voll und ganz dem Ermessen des Fotografen überlassen. Insbesondere steht ihm die alleinige Entscheidung über die technischen und künstlerischen Gestaltungsmittel wie zum Beispiel Beleuchtung und Bildkomposition zu.
Fotoapparate, Objektive, Zubehör sowie sonstige Geräte und Materialien, die für die fotografische Arbeit nötig sind, werden vom Fotografen gestellt.
Vorbehältlich gegensätzlicher schriftlicher Vereinbarung ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die zur fotografischen Arbeit nötigen Orte (Locations), Gegenstände und Personen rechtzeitig zur Verfügung stehen.
3. Zahlungs- und Lieferkonditionen
Im Allgemeinen
Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar ist bei gewerblichen Kunden zuzüglich MWSt und bei privaten Kunden inkl. MWSt geschuldet und innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben das zu liefernde Material und die elektronischen Bilddaten im Besitz des Fotografen.
Der Kunde verpflichtet sich bei einer Bestellung oder einem Auftrag, die fotografische Arbeit anzunehmen. Bei ungerechtfertigter Annahmeverweigerung der fotografischen Arbeit belastet der Fotograf die im entstandenen Kosten dem Kunden weiter.
Bestellungen Der Kunde verpflichtet sich zur Vorauszahlung des gesamten Betrages, wenn vereinbart wurde, dass dem Kunden das Produkt zugestellt werden soll. Der Fotograf verpflichtet sich die fotografische Arbeit innert zwei bis drei Wochen nach erfolgtem Zahlungseingang demKunden zuzustellen. Holt der Kunde das Produkt beim Fotografen selber ab, so hat der Kunde den gesamten Betrag in Bar zu leisten.
4. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Fotografen.
5. Haftung des Fotografen
Der Fotograf haftet nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten.
6. Gewährleistungsansprüche
Der Kunde ist verpflichtet, die vom Fotografen gelieferte fotografische Arbeit unmittelbar nach Erhalt zu prüfen und allfällige Schäden, Mängel und Beanstandungen innerhalb von fünf Werktagen ab Lieferdatum des Werks schriftlich geltend zu machen, ansonsten gilt die fotografische Arbeit als genehmigt und es können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden.
Dem Kunden steht ausschliesslich das Recht auf Nachbesserung nach erfolgter Rückgabe des mangelhaften Produktes zu. Bei Onlinebestellungen ist eine Nachbesserung wegen Abweichungen von Eigenschaften vom Produkt (z.B. Farbunterschiede zwischen Print- und Bildschirmdarstellungen) ausgeschlossen. Die Bildbearbeitung liegt im Ermessen des Fotografen.
7. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Kunden
Im Allgemeinen
Der Kunde erwirbt mit der Lieferung und Bezahlung des Werkes eine Lizenz zur Nutzung der fotografischen Arbeit im vereinbarten Rahmen.
Darin nicht enthalten ist eine Weiterlizenzierung durch den Kunden an Dritte. Jede vereinbarungswidrige Verwendung verpflichtet den Kunden, dem Fotografen eine Entschädigung in der Höhe von 100% des gemäss SAB-Tarif (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bild-Agenturen und –Archive) dafür geschuldeten Entgelts zu bezahlen.
Der gewerbliche Kunde hat bei der mit dem Fotografen bestimmten Verwendung des Werks den Namen des Fotografen in geeigneter Form zu erwähnen. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) bleiben vorbehalten.
Rechte Dritter
Wenn der Kunde dem Fotografen angegeben hat, welche Personen im Rahmen der fotografischen Arbeit zu fotografieren sind, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass diese Personen ihre Zustimmung zum Gebrauch gegeben haben, den der Kunde von ihrem Bild im Rahmen der Verwendung der fotografischen Arbeit machen will.
Wenn der Kunde dem Fotografen Gegenstände übergeben oder ihm bestimmte Orte angegeben hat, die im Rahmen der fotografischen Arbeit fotografiert werden sollen, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass kein Recht Dritter dem Gebrauch entgegensteht, den der Kunde
von dem Bild dieser Gegenstände oder Orte (Locations) im Rahmen der Verwendung der fotografischen Arbeit machen will.
Falls die in den beiden vorstehenden Absätzen vorgesehenen Verpflichtungen verletzt werden, verpflichtet sich der Kunde, dem Fotografen jeden Schadenersatz zurückzuerstatten, zu dem dieser zugunsten der Berechtigten verurteilt werden könnte, und ihn für sämtliche Kosten der Prozessführung gegen die Berechtigten zu entschädigen.
8. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Fotografen
Gewerbliche Kunden
Der gewerbliche Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die fotografische Arbeit zu Eigenwerbung des Fotografen (insbesondere
Webauftritte) verwendet werden darf. Der Fotograf behält weiter das Recht, die fotografische Arbeit in jeder Form und auf jedem Träger zu veröffentlichen, sie Dritten zugänglich zu machen, Dritten eine ausschliessliche oder nichtausschliessliche Lizenz zur Verwendung der fotografischen Arbeit zu gewähren oder Dritten Exemplare der fotografischen Arbeit zu übergeben. Dieses Recht des Fotografen unterliegt jedoch der vorherigen Zustimmung des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, seine Zustimmung nicht ohne wichtigen Grund zu verweigern; der Kunde, der seine Zustimmung nicht ausdrücklich und schriftlich innerhalb von dreissig Tagen seit dem Bewilligungsgesuch des Fotografen verweigert oder einschränkt, gilt als mit der jeweiligen Verwendung einverstanden. Im Falle der Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Fotografen im Sinne des vorstehenden Absatzes hat sich der Fotograf zu vergewissern, dass durch die beabsichtigte Verwendung kein Recht Dritter an der Abbildung von Personen, Gütern oder Orten verletzt wird.
Privatkunden
Der Privatkunde erklärt sich damit einverstanden, dass die fotografische Arbeit zu Eigenwerbung des Fotografen verwendet werden darf, sofern der Privatkunde nicht binnen einer Woche nach Erhalt der Bilder Einwände dagegen erhebt. Fotografische Arbeiten, die dem Fotografen zu anderen Zwecken dienen sollen, erfordern die Zustimmung des Privatkunden.
9. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Die mit dem Fotografen abgeschlossenen Verträge unterstehen Schweizerischem Recht, auch bei Lieferungen ins Ausland. Ausschliesslicher Gerichtsstand bildet der Geschäftssitz des Fotografen, Marco Fässler, 9326 Horn, Schweiz. Alle Änderungen und Ergänzungen, die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffen, bedürfen der schriftlichen Form. Der Fotograf behält sich das Recht vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit abzuändern oder zu ergänzen.

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